Einschulungsalter, Stichtag

Alle Kinder, die bis zum 30. September des Einschulungsjahres das 6. Lebensjahr vollenden werden, sind schulpflichtig.

 

Flexibilisierung des Einschulungstermins

Für Kinder, die in dem Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, können die Erziehungsberechtigten den Schulbesuch durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schule um ein Jahr hinausschieben; die formlose Erklärung ist vordem Beginn des betreffenden Schuljahres bis zum 1. Mai gegenüber der Schule abzugeben. Sie muss nicht begründet werden. Es handelt sich um die Kinder, die in dem Zeitraum vom 2. Juli bis zum 1. Oktober ihren sechsten Geburtstag haben.

 

Voraussetzungen für vorzeitige Einschulung

Auch jüngere Kinder können auf Antrag der Eltern eingeschult werden, wenn der Entwicklungsstand eine erfolgreiche Mitarbeit im ersten Schuljahrgang erwarten lässt. Die Entscheidung über die Einschulung dieser so genannten "Kann-Kinder" trifft die Schulleitung.

 

Voraussetzungen für Rückstellung

Schulpflichtige Kinder können für ein Jahr zurückgestellt werden, wenn aufgrund ihres Entwicklungsstands zu erwarten ist, dass sie nicht erfolgreich im ersten Schuljahr der Grundschule oder einer Förderschule mitarbeiten können. Sie können zum Besuch eines Schulkindergartens verpflichtet werden, wenn es diese Einrichtung im Bereich des Schulträgers gibt. Die Entscheidung erfolgt nach Beratung mit den Erziehungsberechtigten.

 

Anmeldefristen

Etwa 15 Monate vor der Einschulung werden die Eltern zur Anmeldung in die für ihr Kind zuständige Grundschule eingeladen.  Die Grundschule teilt den Eltern den genauen Anmeldetermin rechtzeitig vorher mit. Sollte das Kind keinen Kindergarten besuchen werden im Rahmen der Anmeldung u.a. auch die deutschen Sprachkenntnisse des Kindes festgestellt.